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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich

  1. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers / Auftraggebers erkennen wir ausdrücklich nicht an. Sie sind unver­bindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn wir der Geltung anderer Bedingungen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten mit der Annahme einer Bestellung – spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung durch den Besteller / Auftraggeber – als vereinbart. Sie gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen die Lieferung an den Besteller / Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller / Auftraggeber zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
  3. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

II. Angebote und Angebotsunterlagen

  1. Angebote und Aufträge sind freibleibend bis zu unserer schriftlichen Auftragsbestä­tigung. Mündliche Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung, um gültig zu sein. Für den Umfang des erteilten Auftrages ist die schriftliche Auftrags­bestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der Schrift­form, mündliche Abreden sind ungültig.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich ge­macht werden. Der Auftraggeber haftet dafür, dass Patente, Lizenzen, Waren­zeichen oder ähnliche Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Auftraggeber stellt uns insoweit von möglichen Schadenersatzansprüchen Dritter frei. Der Auf­traggeber ist insoweit zum Schadenersatz verpflichtet und zwar unter Einschluss des entgangenen Gewinns.

III. Preise

  • Sämtliche Preise verstehen sich in EURO ab Werk Lindlar zuzüglich Mehrwert­steuer ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert berechnet. Berechnet werden die am Tage der Lieferung gültigen Preise.

IV. Lieferung

  1. Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Die Einhaltung der Frist und / oder unserer Lieferverpflichtung setzen den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller / Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Pläne sowie die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers / Auftraggebers voraus.
  2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrungen, behördliche Anordnungen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Mangel an Transport­mitteln, Energieversorgungsschwierigkeiten, usw. auch wenn sie bei unseren Liefe­ranten oder deren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich ver­einbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Liefe­rung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des nicht erfüllten Teils ganz oder teil­weise vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller / Auftrag­geber nach angemessener Nachfristgebung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder treten wir ganz oder teilweise vom Vertrag zurück, so kann der Besteller / Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller / Auftraggeber unverzüglich benachrichtigen.
  4. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu ver­treten haben, oder wir uns in Verzug befinden, hat der Besteller / Auftraggeber Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von einem halben Prozent für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu fünf Pro­zent des Rechnungswertes der vom Verzug betroffener Lieferungen und Leis­tungen. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit unsererseits.
  5. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
  6. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk” vereinbart (Gefahrübergang). Auf Wunsch des Bestellers / Auftraggebers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallender Kosten trägt der Besteller / Auftraggeber.

V. Zahlungsbedingungen

  • Es gelten die vertraglich festgesetzten Zahlungsvereinbarungen. Sollten diese nicht bestehen, gelten die Zahlungsbedingen auf unseren Rechnungen.
  1. Wenn nicht anders vereinbart, sind Werkzeugkosten zahlbar mit je einem Drittel bei Auftragsabschluss, Mustervorlage und nach weiteren 30 Tagen rein netto.
  2. Musterrechnungen sind nach Rechnungserhalt rein netto zu zahlen. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skonto­gewährung angenommen. Diskont und Spesen trägt der Besteller / Auftraggeber. Sie sind von diesem sofort zu zahlen. Für rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösen haften wir nicht, sofern uns oder unserem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz und grobe Fahr­lässigkeit zur Last fällt.

VI. Aufrechnung und Zurückbehaltung

  • Der Besteller / Auftraggeber ist nicht berechtigt, Aufrechnungen oder Zurückbehal­tungen vorzunehmen. Diese sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, die Aufrechnungsforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

VII. Zahlungsverzug, Sicherheit und Eigentumsvorbehalt

  1. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen (§ 288 Abs. 2 BGB). Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt hiervon unberührt.
  2. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller / Auftrag­geber jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forde­rungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
  3. Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns ohne Verpflichtungen. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Bestellers / Auftraggebers an der einheitlichen Sache warenanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Besteller / Auftraggeber verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Den Übergang des Miteigentums nehmen wir bereits jetzt an.
  4. Der Besteller / Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsge­mäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Ver­zug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller / Auftraggeber bereits jetzt an. Wir ermächtigen ihn, widerruflich die an uns ab­getretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Bestel­ler / Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
  5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller / Auftraggeber auf unser Eigentum hingewiesen und uns unverzüglich benachrichtigen.
  6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers / Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers / Auftrag­gebers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hatten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag.

VIII. Mängelgewährleistung

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangel­folgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder nach dem Produkthaftungsgesetz geltend gemacht werden.
  2. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers / Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rüge­obliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  3. Soweit ein von uns vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbesei­tigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als Erfüllungsort verbracht wurde. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
  4. Sind wir zur Mangelbeseitigung / Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Grün­den, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangel­beseitigung / Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller / Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers / Auf­traggebers, soweit diese nicht aus einer Garantieübernahme bestehen, sind – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Auftragnehmers.
  5. Der Käufer hat für den Fall, dass er von seinem Abnehmer oder dessen Abneh­mer unter den gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt auf Nacherfüllung in Anspruch genommen wird, uns binnen angemessener Frist die Möglichkeit zu geben, die Nacherfüllung selbst vorzunehmen, bevor er sich anderweitig Ersatz verschafft. Der Käufer hat diese Verpflichtungen entsprechend seinem Abnehmer aufzuerlegen. Verletzt der Käufer diese Verpflichtung, so behalten wir uns vor, den Aufwendungsersatz auf den Betrag zu kürzen, der uns bei eigener Nach­erfüllung entstanden wäre; § 444 BGB bleibt unberührt.

IX. Gesamthaftung

  • Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz wie in Ziff. VIII. vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ist ausgeschlossen. Für etwaige Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz be­schränkt sich unsere Haftung auf die Leistungen der von uns hierfür abgeschlos­senen Versicherung. Dem Besteller / Auftraggeber wird auf Wunsch Einblick in die Versicherungspolice gewährt. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

X. Werkzeuge

  • Für im Auftrag des Bestellers / Auftraggebers herzustellende Werkzeuge wird – sofern nicht anders vertraglich festgelegt – ein Werkzeugkostenanteil berechnet. In Anbetracht der konstruktiven Leistungen sind die Werkzeuge grundsätzlich unser Eigentum und verbleiben in unserem Besitz. Werkzeuge werden aus­schließlich für Aufträge des Bestellers / Auftraggebers benutzt, es sei denn, dieser erklärt sich ausdrücklich mit einer Weiterbenutzung für Dritte einverstanden. Eine Amortisation von Werkzeugkostenanteilen ist grundsätzlich nicht vorgesehen und setzt ggf. schriftliche Sondervereinbarungen voraus. Sorgfältige Pflege und Aufbewahrung der Werkzeuge werden von uns ohne Berechnung übernommen, ebenso Kosten, die sich aus dem normalen Verschleiß ergeben. Wir haften jedoch nicht für Schäden, die trotz sachgemäßer Behandlung auftreten. Die Auf­bewahrungspflicht erlischt, wenn vom Besteller / Auftraggeber innerhalb einer Frist von zwei Jahren seit der letzten Lieferung (Gefahrübergang) keine Nach­bestellung erfolgt. Zur Annahme von Abschlussaufträgen sind wir nicht verpflichtet.

XI. Entwicklungsaufträge

  • Bei Aufträgen, deren Ausführung besondere Entwicklungsarbeiten erfordern, er­wirbt der Besteller / Auftraggeber keine Erfinderrechte / Patente an den entwic­kelten Gegenständen sowie an den Einrichtungen zur Herstellung dieser Gegen­stände, dies gilt auch dann, wenn er sich zum Teil an der Entwicklung und / oder den Herstellungskosten beteiligt hat.

XII. Datenhinweise

  • Wir sind berechtigt, personenbezogene Daten im Rahmen der Geschäftsbezie­hungen zu speichern und diese innerhalb der Unternehmensgruppe zu verar­beiten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetztes.

XIII. Sonstiges

  • Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu ver­klagen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; UN-Kaufrecht (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen. Alle bisher gültigen Bedingungen werden hiermit außer Kraft gesetzt. Änderungen und Er­gänzungen dieses Vertrages bedürften der Schriftform. Dies gilt auch für Ände­rungen der Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unbe­rührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaft­lichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird. Das gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt wurde.

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